Weekend Karriere Steiermark 2025 KW39
LEHRE & KARRIERE
Arbeiten in der Karenz. In der Karenz zeit, also nach der Geburt eines Kindes, darf man laut vieler Vorstellungen gar nicht arbeiten. Doch das stimmt nur teil weise. Man darf während der Karenz eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Je nach Art der Tätigkeit muss der bisherige Arbeitgeber aber zustimmen. Besonderer Schutz. Auch für Jugendli che gelten in der Arbeitswelt eigene Re geln. Wer unter 18 ist, darf bestimmte Ar beiten nicht machen – zum Beispiel keine gefährlichen Tätigkeiten, keine Nacht schichten und keine Arbeit über zwölf Stunden pro Tag. Das Jugendarbeitsrecht schützt junge Menschen ganz bewusst – auch wenn es manchmal als Einschrän kung empfunden wird. Lehrlinge dürfen auch nur in Ausnahmefällen Überstunden machen – wenn doch, dann haben sie An spruch auf Bezahlung oder Zeitausgleich. Keine freie Jobwahl. Schließlich glau ben viele, dass sie sich während der Ar beitslosigkeit komplett aussuchen können, welchen Job sie annehmen. Doch auch das ist ein Irrtum. Das AMS verlangt ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit Bewer bungsaktivität. Wenn man zumutbare An gebote ablehnt, kann das Arbeitslosengeld gekürzt oder gestrichen werden. Krankheit sofort melden. Wird man krank oder hat man einen Unfall, muss man sich sofort beim Arbeitgeber melden. Das gilt, sobald man arbeitsunfähig ist – nicht erst am dritten Tag. Eine ärztliche Bestätigung kann aber oft ab dem dritten Tag verlangt werden, je nach Kollektivver trag oder Firma. Kein Handy während der Arbeit. Ein Anruf des Freundes, während die Kunden Schlange stehen? Arbeitgeber dürfen selbstverständlich die private Handynut zung während der Arbeitszeit untersagen, vor allem aus Sicherheits- oder Produkti vitätsgründen. Zudem sind kurze private Gespräche in der Arbeit erlaubt – dauer hafte Ablenkung oder Störungen jedoch nicht. Es gilt: mit Maß und Rücksicht auf Betrieb und Kollegen. Man darf sich wehren. Die Geltendma chung von bestehenden Rechten (zum Bei spiel bei Mobbing, Diskriminierung oder
gungen immer schriftlich erfolgen müssen, ist falsch. Eine mündliche Kündigung ist ebenso gültig – sie muss nur klar und un missverständlich ausgesprochen werden. Daher ist eine Kündigung auch per SMS oder WhatsApp rechtsgültig, wenn ein deutig erkennbar ist, dass es sich um eine Kündigung handelt. Trotzdem ist die schriftliche Form aus Beweisgründen drin gend zu empfehlen. Gut zu wissen: Eine fristlose Entlassung kann beim Arbeitsge richt angefochten werden, wenn man glaubt, sie war unbegründet. Dafür hat man im Regelfall 14 Tage Zeit. Besonderer Kündigungsschutz. Nach der Probezeit kann ein Lehrling nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden (zum Beispiel Diebstahl, grobe Pflichtverletzung, Lehrlinge haben somit einen besonderen Kündigungsschutz. Widerruf ist schwierig. Natürlich kön nen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sein, dass eine weitere Zusammenar beit nicht mehr sehr sinnvoll ist. Eine ein vernehmliche Beendigung des Arbeitsver hältnisses ist gültig ab dem Moment der Unterzeichnung – ein Widerruf ist nur in Ausnahmefällen (zum Beispiel nachweis barer Irrtum oder Drohung) möglich.
IMMER FRAGEN Bei Unsicherheiten sollte man lieber nachfragen. Die Arbeiterkammer, Gewerkschaften oder Berufsvertretun gen bieten kostenlose Beratung an – selbstverständlich auch für Lehrlinge.
sexueller Belästigung) darf kein Kündi gungsgrund sein. Das wäre rechtswidrig – dagegen darf man sich selbstverständlich gerichtlich wehren. Schriftlich ist besser. Viele glauben, dass der Dienstzettel und der Arbeitsver trag das Gleiche sind. Falsch: Der Dienst vertrag ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Arbeitsbedingungen – ein echter Arbeitsvertrag kann auch mündlich zustande kommen. Trotzdem sollte man beides immer schriftlich einfordern. In die sem Zusammenhang gilt: Auch mündliche Vereinbarungen sind rechtlich bindend – allerdings schwerer zu beweisen. Zeiten haben sich geändert. Vor lan ger Zeit war es tatsächlich so: Lehrlinge hatten keine oder fast keine Rechte. Das hat sich geändert: Lehrlinge haben in Ös terreich klare gesetzlich geschützte Rechte – etwa auf Ausbildungsqualität, geregelte Arbeitszeiten, Berufsschule, Urlaub und Entlohnung gemäß Kollektivvertrag. Nicht alles ist Arbeitszeit. Die Wegzeit von der Garderobe bis zum Arbeitsplatz zählt nicht zur Arbeitszeit, außer es ist an ders geregelt (zum Beispiel in der Betriebs vereinbarung oder bei Schichtübergaben). Auch Mittagspausen zählen gesetzlich nicht zur Arbeitszeit. Geld auch in Schulzeit. Auch während der Berufsschule, bei Prüfungen und bei gesetzlich geregelten Freistellungen be kommen Lehrlinge ganz normal die Lehr lingsentschädigung weitergezahlt. V
SOCIAL MEDIA Soziale Medien sind ein weiteres heißes Eisen. Viele posten bedenkenlos alles Mögliche über ihren Job – Är ger mit dem Chef, witzige Szenen im Betrieb oder interne Informationen. Doch Vorsicht: Was im Netz steht, kann auch Konsequenzen haben. Beleidigende oder vertrauliche Inhalte über den Arbeitgeber oder Kollegen können zu Abmahnungen oder sogar zur fristlosen Kündigung führen.
FOTOS: FRAGEN: ISTOCK.COM/NUTHAWUT SOMSUK, SOCIAL MEDIA: ISTOCK.COM/REDVECTOR
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