Weekend Magazin Tirol 2025 KW40
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Schenkung & Übergabe RECHTSSICHERHEIT. Trifft man für bestimmte Lebensbereiche rechtliche Vorsorge, kann man Nachteile im Alltag vermeiden und so den Rechts- und Familienfrieden sichern. Worauf Sie bei Schenkung und Übergabe achten sollten, lesen Sie hier. B ei der vorwegge nommenen Erbfol ge handelt es sich person in den Haushalt auf zunehmen. Fruchtgenussrecht
schenkgeber behält sich für die Übertragung einer Lie genschaft bestimmte Rech te vor, die seine Altersver sorgung und seinen Lebens standard garantieren. Wohnrecht Zur Absicherung des per sönlichen Wohnbedarfs von Geschenkgebern und deren Ehegatten/Lebensgefährten werden in der Regel lebens lange und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrechte vorbehalten. Dabei wird auch geregelt, wer die Be triebs- und Erhaltungskos ten trägt. Das Wohnungsge brauchsrecht ist höchstper sönlich und nicht auf Dritte übertragbar. Deshalb ist eine Regelung ratsam, die den Wohnungsberechtig ten einräumt, im Alters- und Pflegefall eine Pflege
veräußerung bleiben sie so unberührt. Belastungs- und Veräußerungsverbot Der Übernehmer einer Lie genschaft ist grundsätzlich berechtigt, diese zu veräu ßern. Es empfiehlt sich da her, den Geschenkgeber da durch abzusichern, dass die Liegenschaft ohne seine Zu stimmung nicht belastet oder veräußert werden darf. Ein solches Belastungs- und Veräußerungsverbot kann bei nahen Angehörigen auch im Grundbuch eingetragen werden. V sigl + sollerer notare Museumstraße 4 6020 Innsbruck Tel.: 0512 551920 office@notar.tirol www.notar.tirol
um verschiedene Formen lebzeitiger Schenkungen von Bar- oder Liegen schaftsvermögen. Besonde re Bedeutung kommt der sogenannten „gemischten Schenkung“ zu: Der Ge
Anstatt eines Wohnungsge brauchsrechtes kann auch ein Fruchtgenussrecht vorbe halten werden. Dem Berech tigten ist es dann erlaubt, die Wohnung selbst zu nutzen oder auch an Dritte zu ver mieten. Lebenslange Rente Zur weiteren Sicherung der Altersvorsorge können auch lebenslange Renten und Un terhaltsleistungen sowie sonstige Arbeits- und Pfle geleistungen vereinbart werden. Wie auch Woh nungsgebrauchs- oder Fruchtgenussrechte sollten diese Rechte im Grundbuch dann eingetragen werden – im Fall der Liegenschafts
MMag. Cornelius Schwärzler LL.M.
FOTOS: ISTOCK.COM/FABIOBALBI, DIE FOTOGRAFEN
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