Weekend Karriere Niederösterreich 2025 KW39

LEHRE & KARRIERE

KRANKENSTAND Auch beim Thema Kran kenstand herrscht viel Unsi cherheit. Viele glauben, dass man im Krankenstand nicht gekündigt werden kann. Leider stimmt das nicht. Es ist zwar nicht erlaubt, jemanden nur wegen Krankheit zu kündigen – das wäre eine sogenannte „verpönte Motivkündigung“ –, aber grundsätzlich kann eine Kündigung auch während eines Krankenstands erfolgen.

Urlaub gibt es noch einen weiteren My thos: Wer kündigt, darf den Resturlaub einfach so konsumieren. Das ist falsch. Auch der Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist muss vereinbart werden. Wenn keine Einigung erzielt wird, wird der Urlaub ausbezahlt. Einfach fernblei ben geht nicht. Vier-Tage-Woche. Viele glauben auch, dass sie Anspruch auf eine Vier-Tage-­ Woche hätten, wenn sie das möchten. Doch das ist ein freiwilliges Modell, kein gesetzlicher Anspruch. Immer mehr Be triebe bieten flexible Arbeitszeiten an – aber nur, wenn es zum Betrieb passt. Mündliche Kündigung. Auch die weit verbreitete Vorstellung, dass Kündigun gen immer schriftlich erfolgen müssen, ist falsch. Eine mündliche Kündigung ist ebenso gültig – sie muss nur klar und un missverständlich ausgesprochen werden. Daher ist eine Kündigung auch per SMS oder WhatsApp rechtsgültig, wenn eindeutig erkennbar ist, dass es sich um eine Kündigung handelt. Trotz dem ist die schriftliche Form aus Be weisgründen dringend zu empfehlen. Gut zu wissen: Eine fristlose Entlassung kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn man glaubt, sie war unbe

setz, sondern auf Regelungen in Kollek- tivverträgen. Zum Glück gibt es sie in den meisten Branchen, aber eben nicht automatisch. Eine Sperre droht. Immer wieder glau ben junge Leute, dass sie nach einer Ei genkündigung automatisch Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Doch wer selbst kündigt, bekommt oft eine Sperre – bis zu sechs Wochen –, außer es gibt triftige Gründe, zum Beispiel gesundheitliche oder schwere persönliche Belastungen. Überstunden. Auch Überstunden sor gen regelmäßig für Verwirrung. Sie müssen nur dann bezahlt werden, wenn sie angeordnet oder betrieblich notwen dig waren. Ob man sie ausbezahlt be kommt oder in Form von Zeitausgleich abbauen darf, hängt vom Arbeits- oder Kollektivvertrag ab. Urlaub muss vereinbart werden. Beim Thema Urlaub ist die Rechtslage ebenfalls nicht so einfach, wie manche denken. Man darf nicht einfach selbst entscheiden, wann man Urlaub nimmt. Der Urlaub muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Einfach „blau ma chen“, weil man glaubt, noch genug Ur laub übrigzuhaben, kann zu Konsequen

zen führen. Ein weiteres Missverständnis betrifft den Kontakt während des Ur laubs. Viele glauben, dass der Chef einen im Urlaub gar nicht kontaktieren darf. Tatsächlich ist der Kontakt in Ausnah mefällen erlaubt – etwa bei betrieblichen Notfällen. Allerdings besteht keine Pflicht, während des Urlaubs zu arbeiten oder erreichbar zu sein. Rund um den

IMMER FRAGEN Bei Unsicherheiten sollte man lieber nachfragen. Die Arbeiterkammer, Gewerkschaf ten oder Berufsvertretungen bieten kostenlose Beratung an – selbstverständlich auch für Lehrlinge.

FOTOS: OBEN: ISTOCK.COM/ :SIMPLEHAPPYART, UNTEN: ISTOCK.COM/ NUTHAWUT SOMSUK

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