Weekend Karriere Niederösterreich 2025 KW39

LEHRE & KARRIERE

SOCIAL MEDIA Soziale Medien sind ein weite res heißes Eisen. Viele posten bedenkenlos alles Mögliche über ihren Job – Ärger mit dem Chef, witzige Szenen im Betrieb oder interne Informationen. Doch Vorsicht: Was im Netz steht, kann auch Konsequenzen haben. Beleidigende oder vertrauliche Inhalte über den Arbeitgeber oder Kollegen können zu Abmah nungen oder sogar zur fristlosen Kündigung führen.

Art der Tätigkeit muss der bisherige Ar beitgeber aber zustimmen. Österreich ist nicht Deutschland. Häufig hört man auch den Vergleich mit Deutschland: Dort gibt es „Minijobs“, die sozialversicherungsfrei sind. In Öster reich gibt es diese Form der Beschäfti gung nicht. Hier spricht man von „ge ringfügiger Beschäftigung“ – sie ist mög lich, aber bringt nur eingeschränkten Versicherungsschutz. Besonderer Schutz. Auch für Jugend liche gelten in der Arbeitswelt eigene Regeln. Wer unter 18 ist, darf bestimm te Arbeiten nicht machen – zum Bei spiel keine gefährli chen Tätigkei ten, keine

gründet. Dafür hat man im Regelfall 14 Tage Zeit. Besonderer Kündigungsschutz. Nach der Probezeit kann ein Lehrling nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden (zum Beispiel Diebstahl, grobe Pflicht verletzung, Lehrlinge haben somit einen besonderen Kündigungsschutz. Widerruf ist schwierig. Natürlich kön nen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sein, dass eine weitere Zusammen arbeit nicht mehr sehr sinnvoll ist. Eine einvernehmliche Beendigung des Ar beitsverhältnisses ist gültig ab dem Mo ment der Unterzeichnung – ein Widerruf ist nur in seltenen Ausnahmefällen (zum Beispiel nachweisbarer Irrtum oder Dro hung) möglich. Arbeiten in der Karenz. In der Karenzzeit, also nach

Nachtschichten und keine Arbeit über zwölf Stunden pro Tag. Das Jugendar beitsrecht schützt junge Menschen ganz bewusst – auch wenn es manchmal als Einschränkung empfunden wird. Lehr linge dürfen auch nur in Ausnahmefäl len Überstunden machen – wenn doch, dann haben sie Anspruch auf Bezahlung oder Zeitausgleich, genau wie alle ande ren Arbeitnehmer auch. Keine freie Jobwahl. Schließlich glau ben viele, dass sie sich während der Ar beitslosigkeit komplett aussuchen kön nen, welchen Job sie annehmen. Doch auch das ist ein Irrtum. Das AMS ver langt ab dem ersten Tag der Arbeitslosig keit Bewerbungsaktivität. Wenn man zu mutbare Angebote ablehnt, kann das Arbeitslosengeld gekürzt oder ge strichen werden.

Krankheit sofort melden. Wird man krank oder hat man einen Unfall, muss man sich sofort beim Arbeitgeber melden. Das gilt, sobald man arbeitsunfähig ist – nicht erst am dritten Tag. Eine ärztliche Bestätigung kann aber oft ab dem drit ten Tag verlangt

der Geburt eines Kin des, darf man laut vie ler Vorstellungen gar nicht arbeiten. Doch das stimmt nur teil weise. Man darf wäh rend der Karenz eine geringfügige Beschäfti gung ausüben. Je nach

FOTOS: OBEN: ISTOCK.COM/ REDVECTOR, UNTEN: ISTOCK.COM/ SURFUPVECTOR

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