Weekend Magazin Vorarlberg 2024 KW35

IMMO GUIDE

EXPERTEN TIPP

Verwalter- kündigung

Mag. Andrea Schwaninger VEV Rechtsberaterin

Ist die Eigentümergemeinschaft mit der Hausverwaltung unzu- frieden, so gibt es die Möglichkeit, diese mittels Mehrheitsbeschluss abzuberufen. Ein unbefristeter Verwaltungsvertrag kann jährlich zum 31. Dezember unter Einhal tung einer dreimonatigen Kündi gungsfrist aufgekündigt werden. Wurde der Verwalter auf bestimm te, mehr als dreijährige Zeit, be stellt, so kann jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren gekündigt werden. Dem Hausverwalter muss die Kündigung jeweils spätestens am 30. September zukommen. Eine frühzeitige Be schlussfassung ist anzuraten. Aus wichtigen Gründen, etwa wegen wiederholter Verweigerung der Belegeinsicht, kann die Mehrheit der Eigentümer den Verwaltungs vertrag aber jederzeit beenden. Bei besonders groben Pflichtver letzungen des Hausverwalters, wie z.B. bei beharrlicher Verlet zung von Instandhaltungspflich ten mit Schadensfolge, kann auch der einzelne Wohnungseigen- tümer den Verwaltungsvertrag gerichtlich kündigen. VEV (Vorarlberger Eigentümervereinigung) office@vev.or.at www.vev.or.at

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